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§ 1433 ABGB (Mader)

Mader4. AuflMärz 2016

§ 1433. Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener, oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.

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