§ 1433 Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener, oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.
Fassung BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG)
§ 1433 Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener, oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.
Fassung BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG)