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§ 1430 ABGB (Mair)

Mair6. AuflAugust 2023

§ 1430 Ebenso wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen die Rechnungen abzuschließen pflegen, vermutet, dass ihnen, wenn sie über die Rechnung aus einer späteren Frist quittiert haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt seien.

Fassung JGS 1811/946

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