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§ 142 ABGB (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 142 Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.

Fassung BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG)

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