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§ 1419 ABGB (Heidinger)

Heidinger4. AuflMärz 2016

§ 1419. Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn.

Lit: Hannak, Konzentration und notify adress, FS Kastner (1972) l69; Franz Bydlinski, Fälligkeit und Grundlagen des Entgeltanspruches bei Störungen in der Erfüllung des Kaufes und Werkvertrages, JBl 1973, 281; Apathy, Schadenersatz und Rücktritt bei Annahmeverzug, JBl 1982, 561; Christian Rabl, Gläubiger

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verzug und beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung, JBl 1997, 488; ders, Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf und Preisgabe – Rechtsbehelfe im Annahmeverzug des Gläubigers, ÖJZ 1998, 688.

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