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§ 1414 ABGB (Heidinger)

Heidinger4. AuflMärz 2016

§ 1414. Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind; oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten.

Lit: Harder, Die Leistung an Erfüllungs Statt (1976).

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