Die Bestimmungen des 13. Abschnittes gehen im Wesentlichen (§§ 108 Abs 1 Z 2 und 110 f ausgenommen) auf die Rechtslage des FG 1993 zurück (vgl EBRV 759 BlgNR XX. GP 56). Übernommen wurde namentlich das Nebeneinander von kriminal- und verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen.