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§ 1392 ABGB (Heidinger)

Heidinger4. AuflMärz 2016

§ 1392. Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen, und von dieser angenommen wird; so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heißt Abtretung (Zession), und kann mit oder ohne Entgelt geschlossen werden.

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