§ 1385 Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft.
Literatur
Hedemann, Der Vergleichsirrtum (1903); Rietsch, Zur Entstehung und Erklärung des § 1385 ABGB, FS ABGB II (1911) 965; Rummel, Anmerkungen zum gemeinsamen Irrtum und zur Geschäftsgrundlage, JBl 1981, 1; Hoyer, Strafgerichtliche Verurteilung als „Geschäftsgrundlage“ gerichtlichen Vergleiches? FS Fasching (1988) 237; Legath, Vergleichsanfechtung wegen Rechenfehlers – Eine Besprechung der Entscheidung OGH 7 Ob 48/19p, JBl 2021, 407.

