vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1384 ABGB (Heidinger)

Heidinger4. AuflMärz 2016

§ 1384. Vergleiche über Gesetzübertretungen sind nur in Hinsicht auf die Privatgenugtuung gültig; die gesetzmäßige Untersuchung und Bestrafung kann dadurch bloß dann abgewendet werden, wenn die Übertretungen von der Art sind, daß die Behörde nur auf Verlangen der Parteien ihr Amt zu handeln angewiesen ist.

Seite 1066

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte