§ 1373 Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muß diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand, oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, daß er ein Pfand zu geben außerstande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.
§ 1374 geändert durch KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135, mit Wirkung ab 1. 7. 2001; s Art I Z 85a, Art XVIII § 1 KindRÄG 2001.

