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§ 1370 ABGB (Faber)

Faber5. AuflFebruar 2026

§ 1370 Der Handpfandnehmer ist verbunden, dem Pfandgeber einen Pfandschein auszustellen, und darin die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes zu beschreiben. Auch können die wesentlichen Bedingungen des Pfandvertrages in dem Pfandscheine angeführt werden.

Literatur

Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 51, ÖJZ 1982, 93; Schumacher, Zwangsvollstreckung auf Wertpapiere (1995) 36 ff; Eisenberger/Tauß-Grill, Der digitale Pfandschein, RdW 2022, 380.

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