§ 1361 Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriedigt, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.
Literatur
B. Schneider, Die Bürgschaft – Rechtskraft und materiellrechtliche Nebenwirkungen (2019) 273 ff; Ranftl, Einreden des Hauptschuldners im Regress des Bürgen, ÖBA 2023, 643.

