§ 1352 Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungeteilten Mitschuldner verpflichtet (§ 896).
Literatur
Koziol, Über den Anwendungsbereich des Bürgschaftsrechts, JBl 1964, 306; Wessely/Eugen, Ich war es nicht! Oder: Haftung für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten durch Geschäftsunfähige, MR 2003, 3; Ranftl, Haftung des Bürgen für Kredite Geschäftsunfähiger. Fragen zu § 1352 ABGB, ÖBA 2025, 113; dies, Die Einreden des Beitrittsschuldners, ÖBA 2025, 263; dies, Bürgschaft und Haftung (2025).

