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§ 1348 ABGB (Faber)

Faber5. AuflFebruar 2026

§ 1348 Wer dem Bürgen auf den Fall, daß derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heißt Entschädigungsbürge.

Literatur

Wühl, Sicherungsmehrheit und Wegfall einzelner Kreditsicherungsmittel (2015); ders, Rangverhältnisse im „Netzwerk“ unter Sicherungsgebern, in Mittwoch et al (Hrsg), Netzwerke im Privatrecht – Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2015 (2016) 157.

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