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§ 1326 ABGB (Harrer/Wagner)

Harrer/Wagner4. AuflMärz 2016

§ 1326. Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß zumal, wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insofern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.

Mitwirkung: Frau Univ.-Ass. Mag. Melanie Schlager sei für ihre Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.

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