§ 1322 Das gepfändete Vieh muss auch zurückgestellet werden, wenn der Eigentümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.
Fassung JGS 1811/946
§ 1322 Das gepfändete Vieh muss auch zurückgestellet werden, wenn der Eigentümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.
Fassung JGS 1811/946