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§ 1317 ABGB (Harrer/Wagner)

Harrer/Wagner4. AuflMärz 2016

§ 1317. Inwiefern bei öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besonderen Vorschriften.

Mitwirkung: Frau Univ.-Ass. Mag. Silvia Riederer sei für ihre Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.

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