§ 1315 Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheit bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
Fassung RGBl 1916/69
§ 1315 Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheit bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
Fassung RGBl 1916/69