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§ 1311 ABGB - C (Wagner)

Wagner4. AuflMärz 2016

C. § 1311 S 2 1. Fall ABGB

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Nach dieser Gesetzesstelle soll eine Haftung eingreifen, wenn jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlasst hat. Die Gesetzesverfasser dachten in erster Linie an Schäden durch höhere Gewalt, die man mit Hilfe geeigneter Vorkehrungen hätte verhindern können: Der Verwalter eines Grundstücks bringt die reife Ernte trotz drohender Gefahr nicht ein oder unterlässt es, den ausgebrochenen Brand entsprechend zu bekämpfen.1818 Zeiller, Commentar III/1 (1812) 738. – Eine Haftung bestünde in diesen Fällen freilich auch, wenn das Gesetz die hier besprochene Regelung nicht enthielte: Der Verwalter haftet dem Eigentümer aus dem Vertragsverhältnis, Dritten gegenüber, wenn er Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. § 1311 S 2 1. Fall ABGB hat keine eigenständige Funktion.

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