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§ 1311 ABGB - A (Wagner)

Wagner4. AuflMärz 2016

A. Allgemeines

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Die Bestimmung enthält drei verschiedene Tatbestände. § 1311 S 1 ABGB normiert den Grundsatz, dass die zufällige Schädigung denjenigen trifft, in dessen Vermögen oder Person sich der Zufall ereignet.22Vgl Rz 2. Nach § 1311 S 2 1. Fall ABGB soll jedoch eine Haftung gegeben sein,

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wenn der Zufall durch ein Verschulden „veranlasst wurde“.33Dazu Rz 3. § 1311 S 2 2. Fall ABGB ist eine zentrale Bestimmung des Schadenersatzrechts: Der Schädiger haftet, wenn er ein Schutzgesetz (ein Gesetz, das zufälligen Schäden vorzubeugen sucht) übertreten hat.44Einzelheiten bei Rz 6 ff. Geringe praktische Bedeutung hat § 1311 S 2 3. Fall ABGB erlangt: Danach haftet derjenige, der sich ohne Not in ein fremdes Geschäft eingemengt hat.

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