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§ 1304 ABGB (Wittwer)

Wittwer6. AuflAugust 2023

§ 1304 Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig; und wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen.

Fassung JGS 1811/946

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