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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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§ 12a NoVAG
108. Lfg
November 2022
(1)
Wird ein Fahrzeug
durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
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