§ 12. Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen, sofern nicht schon in anderen Rechtsvorschriften die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorgesehen ist, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat haben.
§ 12 WGG erlegt allen GBV – unabhängig von ihrer Rechtsform – die Verpflichtung auf, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat einzurichten. Es handelt sich dabei um eine sondergenossenschaftsrechtliche bzw sondergesellschaftsrechtliche Vorschrift für GBV.