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§ 12 KSchG (Apathy/Frössel)

Apathy/Frössel5. AuflOktober 2021

§ 12. (1) Eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers darf dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden.

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