§ 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten eine Beihilfe, sofern der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8) ihres Ehegatten nicht mehr als 16 200 € (Freigrenze) beträgt.
1. Ehegatten
Als Ehegattinnen gelten verheiratete bzw in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, es sei denn, die Ehegattin/eingetragene Partnerin lebt getrennt und sorgt erwiesenermaßen nicht für den (Natural- oder Geld-)Unterhalt des Kindes (s diesbezüglich § 11).