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§ 12 KBGG (Weißenböck)

Weißenböck2. AuflAugust 2022

§ 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten eine Beihilfe, sofern der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8) ihres Ehegatten nicht mehr als 16 200 € (Freigrenze) beträgt.

1. Ehegatten

Als Ehegattinnen gelten verheiratete bzw in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, es sei denn, die Ehegattin/eingetragene Partnerin lebt getrennt und sorgt erwiesenermaßen nicht für den (Natural- oder Geld-)Unterhalt des Kindes (s diesbezüglich § 11).

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