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§ 12 BFGG

109. LfgAugust 2023

(1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter und durch Senate.

(2) Der Senat besteht aus zwei Richtern (§ 3 Abs. 1), wobei eine Richterin oder ein Richter aus dem Kreis der Senatsvorsitzenden (Abs. 3) kommt, sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern (§ 4).

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