§ 1292 Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherung zur See; sowie die Vorschriften über den Bodmereivertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.
Durch § 1292 wird auf das UGB (§§ 778–905: „Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt“) verwiesen. Diese Bestimmungen werden derzeit aber praktisch nicht angewandt, da die Seeversicherung auf der Grundlage der „Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen“ abgeschlossen wird. Das Gesetzesrecht soll nach der in § 2 AÖTB enthaltenen Öffnungsklausel nur Geltung erlangen, soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere Regelung getroffen ist.