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§ 1291 ABGB (Schrammel)

Schrammel6. AuflAugust 2023

§ 1291 Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten; oder der gefahrlose Zustand derselben dem Versicherer zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon bekannt war; so ist der Vertrag ungültig.

Fassung JGS 1811/946

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