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§ 128. - Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

 

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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