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§ 1274 ABGB (Schrammel)

Schrammel6. AuflAugust 2023

§ 1274 Staats-Lotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles, sondern nach den jedes Mal darüber kundgemachten Plänen, zu beurteilen.

Fassung JGS 1811/946

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