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§ 1274 ABGB (Denk)

DenkOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1274 Staatslotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles; sondern nach den jedes Mal darüber kundgemachten Planen zu beurteilen.

Literatur

Sieghart, Die öffentlichen Glücksspiele (1899); Muzak, Der Geltungsbereich landesrechtlicher Regelungen für Internetwetten im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben, ÖZW 2023, 18.

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