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§ 1254 ABGB (Schwarzenegger)

SchwarzeneggerOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1254 Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen, aber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden. Die Rechte von Pflichtteilsberechtigten bleiben vom Erbvertrag unberührt.

Erbvertrag

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