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§ 1249 ABGB (Schwarzenegger)

SchwarzeneggerOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1249 Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch die künftige Erbschaft oder ein Teil derselben versprochen und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§ 602). Ein solcher Vertrag muss als Notariatsakt und mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werden.

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