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§ 123 StGB (Birklbauer)

Birklbauer2. AuflJänner 2025

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

 

(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwer

Seite 792

tung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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