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§ 1215. Übergang des Gesellschaftsvermögens (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Übergang des Gesellschaftsvermögens

 

§ 1215. (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.

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