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§ 11 KSchG (Donath)

Donath6. AuflAugust 2023

§ 11 (1) Der Unternehmer darf sich für seine Forderungen an den Verbraucher eine Wechselverbindlichkeit eines Verbrauchers nur einräumen lassen, wenn der Unternehmer Wechselnehmer (Art. 1 Z 6, Art. 75 Z 5 des Wechselgesetzes 1955) ist und der Wechsel die Worte „nicht an Order“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk enthält. Eine Verletzung dieser Bestimmung lässt die Rechtswirksamkeit des Wechsels unberührt.

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