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§ 11 JN (Sengstschmid)

Sengstschmid1. AuflAugust 2019

§ 11. (1) Kein Richter darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern; dies gilt namentlich auch dann, wenn er bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.

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