§ 11 1Das Rechtsverhältnis der Genossenschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Genossenschaftsvertrage. 2Letzterer darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur in denjenigen Punkten abweichen, bei welchen dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Literatur
Dellinger, Anmerkungen zu OGH 9.9.2013, 6 Ob 158/13y, GesRZ 2014, 184; ders, Schrittweise Umstellung auf Geschäftsanteilshaftung bei Kreditgenossenschaften, in Brazda-FS (2014) 745.

