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§ 1191. Umfang der Geschäftsführungsbefugnis (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Umfang der Geschäftsführungsbefugnis

 

§ 1191. (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

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