§ 1179. Einbringung des Gesellschaftsvermögens (Eschig/Pircher-Eschig)
Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021
Einbringung des Gesellschaftsvermögens
§ 1179. (1) Der Gesellschaftsvertrag ist ein Titel für die Bildung und den Erwerb von Gesellschaftsvermögen. Dessen Einbringung bedarf der jeweils allgemein erforderlichen Übergabe oder Verfügung.