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§ 1179. Einbringung des Gesellschaftsvermögens (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Einbringung des Gesellschaftsvermögens

 

§ 1179. (1) Der Gesellschaftsvertrag ist ein Titel für die Bildung und den Erwerb von Gesellschaftsvermögen. Dessen Einbringung bedarf der jeweils allgemein erforderlichen Übergabe oder Verfügung.

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