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§ 1173. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1173. Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt. Vor dem Absatze der Auflage darf der Urheber über das Werk nur dann an derweitig

Seite 419

verfügen, wenn er dem Verleger eine angemessene Schadloshaltung leistet.

(RGBl. 69/1916)

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