vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 116 EheG (Teschner)

Teschner5. AuflApril 2019

§ 116. Die Feststellung des Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach [§ 9] die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.

1
Der Hinweis auf § 9 ist gegenstandslos, da diese Bestimmung samt Überschrift durch das BG BGBl 1983/566 (FamRÄndG) mit Wirkung vom 1. 1. 1984 aufgehoben wurde.

Seite 452

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte