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§ 1162d ABGB (Gruber-Risak)

Gruber-Risak6. AuflAugust 2023

§ 1162d Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 1162a und 1162b müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.

Fassung RGBl 1916/69

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