§ 1160 (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.<i>Gruber-Risak</i> in <i>Schwimann/Neumayr</i> (Hrsg), ABGB Taschenkommentar<sup>Aufl. 6</sup> (2023) § 1160 ABGB, Seite 1264 Seite 1264