2. Unterabschnitt
Ablauf des wettbewerblichen Dialoges
§ 115. Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialoges seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren.1 Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:2, 3

