§ 1159c. Die Kündigungsfrist muss immer für beide Teile gleich sein. Wurden ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist.
(BGBl. I 153/2017)
§ 1159c. Die Kündigungsfrist muss immer für beide Teile gleich sein. Wurden ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist.
(BGBl. I 153/2017)
