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§ 1158. Endigung des Dienstverhältnisses. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Endigung des Dienstverhältnisses.

 

§ 1158. (1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

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