§ 1119 Wenn dem Vermieter die Notwendigkeit der neuen Bauführung schon zur Zeit des geschlossenen Vertrages bekannt sein müsste, oder, wenn die Notwendigkeit der durch längere Zeit fortzusetzenden Ausbesserungen aus Vernachlässigung der kleineren Ausbesserungen entstanden ist; so muss dem Mieter für den vermissten Gebrauch eine angemessene Entschädigung geleistet werden.
Fassung JGS 1811/946