§ 1111. Wird das Miet- oder Pachtstück beschädiget, oder durch Missbrauch abgenützt; so haften Mieter und Pächter sowohl für ihr eigenes, als des Afterbestandnehmers Verschulden, nicht aber für den Zufall. Doch muss der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen Einem Jahre nach Zurückstellung des Bestandstü Seite 395ckes gerichtlich fordern; sonst ist das Recht erloschen.
(JGS 946/1811)

